Kinderkrippe Mühlbachhopser

Eltern-Kind-Zentrum Offenburg e. V.
Am Kronenbach 6a
77652 Offenburg
Tel: +49 781 948 02 48
Fax: +49 781 250 86 90
info@ekiz-offenburg.de

Übersicht über Preise und Angebotsformen

Quelle: Kinderkrippe Mühlbachhopser

Mühlbachhopser bei Instagram

Satzung

Satzung des Eltern-Kind-Zentrum Offenburg e.V.

§ 1  Name und Sitz
1.1 Der Verein führt ab dem 01.02.2008 den Namen „Eltern-Kind-Zentrum Offenburg e.V.“ Bis zum 31.01.2008 führte der Verein den Namen „Frauen- und Mütterzentrum Offenburg e.V.“ (MüZe).
1.2 Er hat seinen Sitz in Offenburg.
1.3 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenburg eingetragen.
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck und Aufgaben
2.1  Zweck des Vereins ist es, die Isolation und Benachteiligung von Müttern aufzuheben, sowie Eigeninitiative, Fähigkeiten und Kompetenzen von Frauen zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
2.1.1  Beseitigung der Isolation und Förderung der Kommunikation von Frauen, insbesondere Müttern untereinander – unabhängig von Alter, Nationalität, Religion und Ausbildung – mit dem Ziel der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung. Zur Erreichung dieses Zieles gibt es verschiedene offene und geschlossene Gruppenangebote, z.B. Krabbelgruppen, offene Angebote.
2.1.2  Förderung von Bildungsangeboten je nach Bedarf und Austausch von Qualifikationen, z.B. durch Kursangebote.
2.1.3  Verbesserung von Information im Hinblick auf familienpolitische Themen, Frauenfragen und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern, z.B. durch Vorträge und Kursangebote.
2.1.4  Förderung von rechtlichen, gesundheitlichen und pädagogischen Kompetenzen und Verringerung von sozialer Benachteiligung, z.B. durch Sozial-, Rechts- und Stillberatung.
2.1.5  Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren, z.B. durch offene Betreuung, Minikindergarten.

§ 3  Gemeinnützigkeit
3.1  Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung Abschnitt „Sozialbegünstigte Zwecke“.
3.2  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4  Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4  Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Arbeitskreise, Gremien und Ausschüsse geschaffen werden.

§ 5  Die Mitgliederversammlung
5.1  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere das Aufstellen der Grundsätze der Tätigkeit des Vereins, die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer/innen, die Wahl der Mitglieder weiterer Gremien, die Festsetzung der Vereinsbeiträge und deren Fälligkeit, die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
5.2 Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
5.3  Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Sie muss spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. 
5.4  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5.5  Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
5.6 Anträge über die Abwahl des Vorstands und über die Änderung der Satzung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.8  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter).
5.9  Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
5.10 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande oder gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung beantragt. 
5.11 Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung bzw. Auf- oder Abspaltung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder beschlossen werden.
5.12 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
5.13 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6  Der Vorstand
6.1  Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und maximal 4 Beisitzer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein vertretungsberechtigt und besitzt Ausgabenvollmacht bis zu 250,00 €. Ausgaben, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes.
6.2 Der Vorstand kann weitere Beisitzer berufen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen; die vom Vorstand berufenen Beisitzer sind nicht Mitglieder des Vorstandes und haben kein Stimmrecht. Sie können jedoch an Vorstandssitzungen teilnehmen.
6.3 Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand muss bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.
6.4  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
6.5 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
6.6 Wiederwahl ist zulässig.
6.7 Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so haben die anderen Vorstandsmitglieder durch Zuwahl aus den übrigen Vereinsmitgliedern eine/n Nachfolger/in für den Rest der Amtszeit zu wählen. 
6.8 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
6.9 Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
6.10 Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 6a Kassenprüfung
6a.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
6a.2 Diese dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.
6a.3 Wiederwahl ist zulässig.

§ 6b Geschäftsführer
Der Vorstand ist berechtigt eine/n Geschäftsführer/in zur Durchführung des allgemeinen Geschäftsverkehrs einzustellen. Der/die Geschäftsführer/in erhält einen Anstellungsvertrag und wird bezahlt. In dem Anstellungsvertrag wird der Aufgabenbereich bestimmt. Der/die Geschäftsführer/-in ist besondere/-r Vertreter/-in im Sinne des § 30 BGB.
Der Vorstand kann dem/der Geschäftsführer/in Vertretungsvollmacht übertragen und Vollmacht zur Vertretung des Vereins bei Rechtsgeschäften erteilen. Die Ausgabenvollmacht muss jedoch auf einen Betrag in Höhe von 250,00 € beschränkt werden.
Der Vorstand muss dem/der Geschäftsführer/in gegenüber weisungsberechtigt bleiben. Er hat die Tätigkeit des/der Geschäftsführers/in zu überwachen.
Der/die  Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer/in angestellt, so erhält dieses Vorstandsmitglied in Abweichung zum Grundsatz, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist, selbstverständlich die im Anstellungsvertrag vereinbarte Vergütung. Bei der Entscheidung über seine Anstellung ist dieses Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt. In seiner Funktion als Geschäftsführer/in ist dieses Vorstandsmitglied gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern weisungsgebunden.

§ 7 Mitgliedschaft
7.1  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die in § 2 genannten Ziele unterstützt.
Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein.
7.2  Die Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus und beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
7.3  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
7.3.1  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.
7.3.2  Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
7.3.3  Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder ausgeschlossen wurden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und die damit verbundenen Befugnisse.
7.4  Jedes Mitglied ist zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten, die ihm bei Wahrnehmung der Vereinsaufgaben über fremde Verhältnisse bekannt werden, verpflichtet.
7.5  Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Von Ehrenmitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 8  Mitgliedsbeitrag
8.1  Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichtet, der bis Ende März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten ist.
8.2    Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Folgejahres entscheidet die Mitlgiederversammlung.
8.3   Bei der Höhe des zu bezahlenden Mitgliedsbeitrags kann zwischen aktiven Mitgliedern (Familien, die ein Kind betreuen lassen) und passiven Mitgliedern unterschieden werden. 

§ 9  Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 10  Auflösung
10.1  Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber nur beschließen, wenn bei der Einberufung die Auflösung als einer der Punkte der Tagesordnung ausdrücklich genannt worden ist.
10.2  Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an das örtlich am nächsten gelegene Mütterzentrum oder einer entsprechenden Einrichtung, die die in § 2 genannten Ziele verfolgt.
10.3  Ein Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Die Satzung tritt am 22.03.2011 in Kraft und ersetzt die bisherige.